Als Umweltorganisation Verein Lebenswertes Traisental gemeinsam mit der Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ nehmen wir die aktuelle verfahrensrechtliche Entwicklung im Beschwerdeverfahren zur geplanten Landesstraße L 5181 („Spange Wörth“) zum Anlass, die Bedeutung des jüngsten Urteils des Europäischen Gerichtshofs einzuordnen.
Klarstellung des EuGH zur Beweisführung bei Umweltmaßnahmen
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2026 unmissverständlich klargestellt, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz von Vogelarten durch eine fundierte fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann.
Entscheidend ist dabei jedoch:
- Diese Einschätzung muss auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten beruhen,
- sowie auf den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung,
- ein zusätzlicher Nachweis durch praktische Erfolgsdokumentationen ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
Damit wird einerseits ein praxisnaher Beweismaßstab bestätigt, gleichzeitig aber auch die wissenschaftliche Qualität der Begutachtung deutlich erhöht.
Einordnung aus Sicht des laufenden Verfahrens
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde bereits im Vorfeld durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellt, dass keine wissenschaftlichen Arbeiten gegen die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen für den Mittelspecht sprechen und keine Hinweise auf Unplausibilitäten vorliegen.
Aus unserer Sicht – und gestützt auf die nun erfolgte EuGH-Klarstellung – genügt diese Formulierung jedoch nicht den unionsrechtlichen Anforderungen. Der EuGH verlangt ausdrücklich einen nachvollziehbaren Nachweis auf Basis der aktuellsten internationalen Forschung, nicht lediglich das Fehlen widersprechender Studien.
Zwischen einem echten wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis und einer bloßen „Nicht-Unplausibilitätsprüfung“ besteht ein erheblicher Unterschied.
Konsequenzen für das Verfahren
Besonders kritisch ist, dass die bisherige gutachterliche Einschätzung auf einem zeitlichen Wissensstand basiert, der inzwischen als überholt angesehen werden muss. Damit stellt sich die Frage, ob die Anforderungen des EuGH tatsächlich erfüllt sind.
Aus unserer Sicht ergibt sich daraus zwingend:
- Das Ermittlungsverfahren muss wieder aufgenommen werden,
- eine erneute fachliche Bewertung auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage ist erforderlich,
- und die bisherigen Annahmen zur Wirksamkeit der Maßnahmen sind kritisch zu überprüfen.
Andernfalls droht eine Entscheidung, die den unionsrechtlichen Anforderungen an eine sorgfältige und aktuelle Beweiswürdigung nicht entspricht.
Bedeutung für den Umwelt- und Rechtsschutz
Die Entscheidung des EuGH stärkt grundsätzlich den wissenschaftsbasierten Umweltschutz, macht aber zugleich deutlich, dass Gutachten nicht auf veralteten oder unzureichend belegten Grundlagen beruhen dürfen.
Für uns als Umweltorganisation ist zentral: Naturschutzrecht darf nicht auf Annahmen beruhen, sondern muss sich an der besten verfügbaren Wissenschaft orientieren.
Gemeinsam mit der Bürgerinitiative „Nein zur Spange Wörth“ werden wir daher weiterhin konsequent darauf hinwirken, dass diese Standards im Verfahren eingehalten werden.